Theorie:
Die Flächenwidmung durch die Gemeinde muss den übergeordneten regionalen Leitgedanken entsprechen. Beide werden sich größtenteils nach dem Stand der bereits vorhandenen Wirtschaftsentwicklung richten. Auch die übergeordneten Raumordnungselemente des Bundes und der Länder sind zu berücksichtigen.
Je nach der Beurteilung der Entwicklungschancen einer Gemeinde müssen Flächen für die wirtschaftlichen Aktivitäten, für eine entsprechende Infrastruktur und für die übrigen Bedürfnisse der Menschen zur Verfügung gestellt werden, was vielfach durch Umwidmung von Grünland in Bauland geschieht.
Abb. 1: Zusätzliche Flächen werden meist durch Umwidmung von Grün- in Bauland generiert.
Bei der räumlichen Entwicklung der Gemeinden stehen zwei Probleme häufig im Mittelpunkt der Diskussion: einerseits die Fragen einer Umwidmung von Grünland in Bauland (und den damit verbundenen Wertzuwachs), andererseits die Mehrfachansprüche auf eine einzige Fläche, die Ausdruck der Interessenskollision verschiedener politischer und wirtschaftlicher Gruppen in der Gemeinde darstellen. Darüber hinaus können Großprojekte der überörtlichen Planung (Kraftwerke, Flughafen- und Straßenbauvorhaben, Eingemeindungen, Stadterweiterungen …) zu sehr unterschiedlichen Meinungen innerhalb einer Gemeinde führen.
Die Gestaltung des Flächenwidmungsplanes und damit die Entwicklung der Gemeinde ist von der Meinungsbildung politisch interessierter Gruppen (Bürgerinitiativen, politische Parteien, wirtschaftspolitische Interessengruppen) und von den Bestimmungen des Landes-Raumordungsgesetzes abhängig. Vielfach entscheidet das politische Durchsetzungsvermögen bestimmter Gruppen darüber, in welcher Form sich eine Gemeinde weiterentwickelt.
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
Um zu gewährleisten, dass Städte nach städtebaulichen Gesichtspunkten ausgebaut und eine Zersiedelung von ländlichen Gebieten vermieden wird, werden vom Gemeinderat für das Stadt- bzw. Ortsgebiet und das Freiland besondere Widmungen festgesetzt.
Abb. 2: Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sollen eine Zersiedelung ländlicher Gebiete verhindern.
Der Flächenwidmungsplan enthält die dafür ausgearbeiteten (also grundsätzlichen) Widmungen der Grundstücke. Der Bebauungsplan wird - anhand des Flächenwidmungsplanes - gleichfalls vom Gemeinderat festgelegt und enthält jene Bestimmungen, wie in den einzelnen Teilen des Baulandes gebaut werden darf. Das enthält zum Beispiel Angaben über die zulässigen Bauweisen, Bauhöhen und Baulinien sowie Vorgaben zu Verkehrsflächen.
Beide Pläne, der Flächenwidmungs- wie der Bebauungsplan, liegen zur allgemeinen Einsichtnahme auf. Der Gemeinderat hat natürlich auch die Möglichkeit, die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne abzuändern.
Im Zuge dessen kann eine befristete Bausperre für das betroffene Gebiet für die Dauer von drei Jahren verhängt werden. Innerhalb dieser Zeit können Neu-, Zu- oder Umbauten sowie Grundabteilungen nur unter gewissen Voraussetzungen vom Gemeindeausschuss bewilligt werden. Die Entwürfe für Abänderungen werden sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht am Gemeindeamt aufgelegt.
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, worin die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundene Rechte und auf ihm liegende Lasten erfasst werden.
Mit der Anlegung des Grundbuchs wurde in Österreich unter Maria Theresia im Jahr 1770 begonnen; die Vermessungs- und Eintragungsarbeiten waren im ersten Viertel des 19. Jahrhunderts beendet.
Abb. 3: Im Grundbuch sind die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken angeführt.
Das Hauptbuch des österreichischen Grundbuches (einschließlich der dazu gehörigen Urkundensammlung) wird bereits flächendeckend in digitaler Form geführt; Abfragen sind auch über Internet möglich. Für die Abwicklung dieser Abfragen ist das Bundesministerium für Justiz zuständig.
Eine Abschrift oder ein Ausdruck, der eine bestimmte Liegenschaft betrifft, wird als Grundbuchsauszug bezeichnet. Das Grundbuch ist öffentlich: jedermann darf in das Grundbuch Einsicht nehmen und sich Auszüge auch von fremden Grundstücken erstellen lassen; der Nachweis eines besonderen (rechtlichen) Interesses ist dabei nicht erforderlich.
Quellen:
Roland, M. (Hrsg.): GEOGRAPHIE. Lehrbrief 12, Dr. Roland GmbH, Auflage 12/2015, Wien
https://pixabay.com/de/abgeholzten-bau-stadtrand-helsinki-574185/ (16.1.2017)
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Zersiedelung_am_Ufer_der_Melezza_in_Pedemonte.jpg (10.1.2017)
https://pixabay.com/de/luft-flugzeug-erde-europa-fliegen-82923/ (16.1.2017)