Theorie:
Der Staat benötigt zur Erfüllung der an ihn gestellten Aufgaben Geldmittel. Diese Mittel beschafft er sich durch Einnahmen, die durch Steuern und Gebühren erzielt werden.
Steuern sind Abgaben, die Kraft Gesetzes zwangsweise und ohne genaue Festlegung der Gegenleistung von der öffentlichen Hand eingehoben werden.
Abb. 1: Steuern werden von der öffentlichen Hand, meist vom Finanzamt, eingehoben.
Gebühren sind dagegen Zahlungen für spezielle Leistungen oder Verwaltungsakte (z. B. Prozessgebühren, Einreichgebühren). Die eingehobenen Geldmittel fließen den in den Gesetzen bestimmten Empfängern zu.
Die Empfänger der Gebühren können sein:
- ausschließlich der Bund (ausschließliche Bundesabgaben wie beispielsweise die Vermögensteuer oder die Körperschaftsteuer)
- Geteilt zwischen Bund und Ländern (gemeinschaftliche Bundesabgaben oder Zuschlagsabgaben, wie Umsatzsteuer, Lohn- und Einkommensteuer
- ausschließlich die Länder oder Gemeinden (ausschließliche Landes-(Gemeinde-) abgaben, wie Kommunalsteuer (Gemeinde) und Jagdrechtsabgabe, Feuerschutzsteuer (Land) usw.)
Die in Österreich eingehobenen Steuern lassen sich nach folgenden Kriterien gliedern:
Nach der Art der Einhebung:
- Direkte Steuern werden bei dem eingehoben, der sie wirtschaftlich zu tragen hat (z. B. Einkommensteuer); Steuerträger und Steuerzahler sind ein und dieselbe Person.
- Indirekte Steuern werden von demjenigen, der die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat, nicht selbst an das Finanzamt abgeführt (z. B. Mehrwertsteuer = Umsatzsteuer)
- Direkte Steuern werden bei dem eingehoben, der sie wirtschaftlich zu tragen hat (z. B. Einkommensteuer); Steuerträger und Steuerzahler sind ein und dieselbe Person.
- Indirekte Steuern werden von demjenigen, der die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat, nicht selbst an das Finanzamt abgeführt (z. B. Mehrwertsteuer = Umsatzsteuer)
Nach der Belastung:
- Personen- oder Subjektsteuern. Bei der Steuerbemessung werden persönliche Verhältnisse, wie etwa die Anzahl der Kinder berücksichtigt (Einkommensteuer, Vermögensteuer)
- Sach- oder Realsteuern. Persönliche Einflüsse werden nicht berücksichtigt (z. B. Grundsteuer, Gewerbesteuer)
Abb. 2: Die Einkommenssteuer wird an den persönlichen Verhältnissen bemessen und an das Finanzamt abgeführt.
Nach dem Gegenstand der Besteuerung:
- Besitzsteuern. Besitzwerte oder Einkommen (Gewinne) aus Besitzwerten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) bilden die Grundlage (z. B. Vermögensteuer oder Einkommensteuer)
- Verkehrssteuern. Diese besteuern Vorgänge des wirtschaftlichen Verkehrs (z. B. Mehrwertsteuer = Umsatzsteuer).
- Verbrauchssteuern. Solche fallen durch den Verbrauch bestimmter Waren an (z. B. Getränkesteuer, Tabaksteuer, Mineralölsteuer).
- Besitzsteuern. Besitzwerte oder Einkommen (Gewinne) aus Besitzwerten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) bilden die Grundlage (z. B. Vermögensteuer oder Einkommensteuer)
- Verkehrssteuern. Diese besteuern Vorgänge des wirtschaftlichen Verkehrs (z. B. Mehrwertsteuer = Umsatzsteuer).
- Verbrauchssteuern. Solche fallen durch den Verbrauch bestimmter Waren an (z. B. Getränkesteuer, Tabaksteuer, Mineralölsteuer).
Nach der Verbuchung:
- Betriebssteuern sind in der Buchhaltung als Aufwand zu verbuchen (z. B. Gewerbesteuern)
- Privatsteuern müssen aus dem Gewinn gedeckt werden und stellen keinen betrieblichen Aufwand dar (z. B. Einkommensteuer)
- Durchlaufsteuern: Das Unternehmen ist nur Verrechnungsstelle (z. B. Umsatzsteuer).
- Aktivierungspflichtige Steuern sind auf einem aktiven Bestandskonto zu ver-buchen. Sie gehören zum Anschaffungswert einer Anlage (Investitionssteuern).
- Betriebssteuern sind in der Buchhaltung als Aufwand zu verbuchen (z. B. Gewerbesteuern)
- Privatsteuern müssen aus dem Gewinn gedeckt werden und stellen keinen betrieblichen Aufwand dar (z. B. Einkommensteuer)
- Durchlaufsteuern: Das Unternehmen ist nur Verrechnungsstelle (z. B. Umsatzsteuer).
- Aktivierungspflichtige Steuern sind auf einem aktiven Bestandskonto zu ver-buchen. Sie gehören zum Anschaffungswert einer Anlage (Investitionssteuern).