Theorie:

Der Finanzausgleich in Österreich regelt die Aufteilung der Finanzmittel des Staates (insbesondere aus Steuern und Abgaben) auf die einzelnen Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden). Hierzu werden einerseits die Aufgaben und die daraus resultierenden Ausgaben (= passiver Finanzausgleich) und die Einnahmen (= aktiver Finanzausgleich) verteilt.
 
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Abb. 1: Länder und Gemeinden beziehen den Großteil ihrer Finanzmittel durch den Finanzausgleich.
 
Im Finanzausgleichsgesetz (FAG) gibt es eine zeitliche Befristung von vier Jahren; der Ausgleich selbst wird jeweils von den Finanzausgleichspartnern ausgehandelt. Verhandlungspartner:
  • Bund: Bundesministerium für Finanzen
  • Land: Landeshauptleute bzw. deren Landesfinanzreferenten
  • Österreichischer Städtebund
  • Österreichischer Gemeindebund
Grundsätze: Lastenausgleichs- und Kostentragungsprinzip
Gemäß dem Kostentragungsprinzip tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften jene Kosten, die sich aus der Besorgung ihrer eigenen Aufgaben ergeben, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht. Das Lastenausgleichsprinzip sieht dabei vor, dass die Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung so zu erfolgen hat, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit nicht überschritten werden.
 
 Passiver Finanzausgleich 
Alle nicht dem Bund zugeteilte Aufgaben, sind "automatisch" dem Wirkungsbereich der Länder zugeteilt. Darüber hinaus sind gewisse Mindestaufgaben von den Gemeinden zu tragen (z. B. Straßennetze, Wasserversorgung, Flächenwidmung). Eine Kostenüberwälzung von den Ländern auf den Bund ist nicht möglich, doch kann die Landesgesetzgebung gewisse Kosten auf die Gemeinden umwälzen.

Aktiver Finanzausgleich
Der aktive Finanzausgleich regelt die einnahmenseitige Verteilung, wobei zur Gestaltung der Einnahmenstruktur in Österreich insbesondere das Verbundsystem dominiert. Hierbei wird die Steuerhoheit auf der Ebene des Bundes konzentriert und die übrigen Gebietskörperschaften haben ein Anrecht auf einen Anteil aus den Steuereinnahmen.

Vertikaler Finanzausgleich
Der vertikale Finanzausgleich dient vor allem der Aufteilung der Ertragsteile der gemeinschaftlichen Bundesabgaben zwischen Bund, Gesamtheit der Länder und Gesamtheit der Gemeinden.
 
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Abb. 2: Im Zuge des vertikalen Finanzausgleichs werden die Ertragsteile der Bundesabgaben zwischen Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt.

Horizontaler Finanzausgleich
Der horizontale Finanzausgleich regelt die Aufteilung der finanziellen Mittel zwischen den einzelnen gleichrangigen Gebietskörperschaften.
 
Im Wesentlichen werden die Aufteilungen nach der Volkszahl (= Wohnbevölkerung) durchgeführt. Sieht man von der Tabaksteuer und der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe ab, werden alle wichtigen Bundesabgaben zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilt.
 
Quellen:
Abb. 1: http://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/515965/OVPVorstoss_Laender-sollen-Steuern-einheben (12.10.2016)
Abb. 2: https://www.parlament.gv.at/POOL/BILDER/27056/2705650_384.jpg (12.10.2016)