Theorie:

Unternehmen sind dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorgänge zu führen. Im UGB (Unternehmensgesetzbuch) ist geregelt, welche Art der Buchhaltung ein Unternehmen führen muss: die (einfachere) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder die (aufwendigere) doppelte Buchführung. Dies hängt von drei Faktoren ab: Rechtsform, Tätigkeit und Größe (Umsatz).
  
  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) sind immer zu doppelter Buchführung verpflichtet, unabhängig von ihrer Größe und Tätigkeit.
  • Andere Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) müssen ab einem Umsatz von EUR 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren (oder ab EUR 1.000.000 bereits nach einem Jahr) doppelte Buchhaltung führen. Liegt der Umsatz darunter, dürfen sie auch lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen.
  • Einzelunternehmen, die ins Firmenbuch eingetragen sind, sind zur doppelten Buchführung verpflichtet.
  • Freie Berufe (laut Einkommenssteuerrichtlinie Rechtsanwälte, Notarinnen, Ärzte, Steuerberaterinnen, Journalisten, Architektinnen, usw.) dürfen immer die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze.
  • Bei Land- und Forstwirtschaften bildet der Einheitswert der Grundstücke die steuerliche Grundlage (wobei der Einheitswert meist deutlich unter dem Verkaufswert liegt). Bei einem Einheitswert unter EUR 150.000 können sie sich voll- oder teilpauschalisieren lassen, dann wird der Gewinn geschätzt oder zum Teil per Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. Ab einem Einheitswert von EUR 150.000 oder einem Jahresumsatz über EUR 550.000 müssen auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe die doppelte Buchführung halten.
  • Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen reicht die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Auch Unternehmen, die keine doppelte Buchführung machen müssen, dürfen das freiweillig tun.
  
 
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Abb. 1: Freie Berufe wie Ärztinnen und Ärzte dürfen immer die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen.
 
Doppelte Buchführung
  
Die doppelte Buchführung - auch "kaufmännische Buchführung" - ist die in der privaten Wirtschaft vorherrschende Art der Finanzbuchhaltung. Teil der doppelten Buchführung sind die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie die Bilanz.
  
Die Gewinn- und Verlustrechnung stellt die Erträge und Aufwendungen eines bestimmten Zeitraumes, insbesondere eines Geschäftsjahres, dar und weist dadurch die Art, die Höhe und die Quellen des unternehmerischen Erfolges aus.
  
Die Bilanz ist eine Aufstellung der Herkunft und Verwendung des Kapitals: die Darstellung der Vermögenswerte (Aktiva) einerseits und der Finanzierung (Passiva) andererseits. Die Aktivseite einer Bilanz drückt aus, welches Vermögen vorhanden ist. Die Passivseite zeigt, wie dieses Vermögen finanziert wurde, also die Herkunft des Kapitals.
  
  
 
  
  
Man spricht in einem zweifachen Sinn von "doppelter" Buchführung: einerseits, weil der Erfolg eines Geschäftsjahres sowohl durch die GuV, als auch durch die Bilanz ermittelt wird (Gewinn oder Verlust müssen zum Stichtag bei beiden gleich sein).
  
Andererseits, weil im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung jeder Geschäftsvorgang in zweifacher Weise erfasst wird: Jeder Geschäftsvorfall wird auf verschiedenen Konten verbucht: eine Buchung erfolgt jeweils im sogenannten "Soll" und eine im "Haben" auf einem Konto und einem Gegenkonto.
  
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
 
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine Form der Gewinnermittlung, bei der die bezahlten Betriebsausgaben den bezahlten Betriebseinnahmen gegenübergestellt werden. Als bezahlt gilt alles, was bar oder unbar (über das Bankkonto) zugeflossen bzw. abgeflossen ist. Die Gegenüberstellung zum Stichtag 31.12. ergibt den Gewinn oder Verlust des Unternehmens. 
  
Im Unterschied zur doppelten Buchhaltung, wo Einnahmen und Ausgaben immer der jeweiligen Periode zugerechnet werden müssen, in der sie angefallen sind, gilt bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das bedeutet, Einnahmen und Ausgaben werden nicht beim Zeitpunkt des Entstehens, sondern beim Zahlungszeitpunkt erfasst.
  
Für eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung müssen folgende Aufzeichnungen geführt werden:
  • Wareneingangsbuch
  • Erfassung der Betriebseinnahmen (z.B. Einnahmen durch Verkauf, Dienstleistungen, Zinsen)
  • Erfassung der Betriebsausgaben (z.B. Personalkosten, Einkäufe, Abschreibungen)
  • Erfassung der Investitionen (Anlagenverzeichnis)
  • Lohnkonten der Mitarbeitenden
  • Fahrtenbuch (eventuell: zwecks Nachweis des richtig bemessenen Selbstbehaltes)
  • Die im Ausland verbrachten Lieferungen und Leistungen
  • Umsatzsteuer-Aufzeichnung (nach Steuersätzen getrennt)
  • Empfangende von Werbezusendungen
  • Dokumentation aller Sachverhalte, die "privatnahe" sind (Arbeitsräume, Telefonkosten etc.)

Eine genaue, detaillierte Sammlung von Daten und Unterlagen (Vermerke auf Belegen, Zusatzunterlagen etc.) kann hilfreich sein, da das Finanzamt möglicherweise erst Jahre später die gesamten Aufzeichnungen überprüft. 

Das Finanzamt muss rasch und lückenlos von jedem in der Einkommensteuererklärung angegebenen Betrag auf die dahinter stehenden Belege kommen können. Die Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben muss so geführt sein, dass die Entscheidung, eine bestimmte Ausgabe sei eine betriebsnotwendige Ausgabe gewesen, von der Finanz nachvollzogen werden kann. 

Die Belege müssen "eingetragen" werden und zwar in der zeitlich richtigen Reihenfolge, vollständig und zeitgerecht. Die Aufzeichnungsform nennt sich "Einnahmen-Ausgaben-Journal", die Bearbeitung wird üblicherweise in einem Buchhaltungsprogramm durchgeführt. 
 

Bankkonto
Ein Bankkonto ist notwendig, denn oft zahlen Kundinnen und Kunden mittels Überweisung, oder man selbst möchte auch das Zahlungsziel der Liefernden nutzen und einfach überweisen. Es kann sich laut Finanzamt ohne weiteres um ein gemischtes Bankkonto handeln, auf dem sowohl private als auch geschäftliche Bankbewegungen geführt werden, doch ist eine getrennte Bankkontenführung schon wegen der besseren Übersicht für die Unternehmenden und das Finanzamt zu empfehlen.
 

Wareneingangsbuch
Gewerbliche Unternehmende sind verpflichtet,  für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen. Darin sind alle Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Zutaten zu erfassen, die erworben werden, um sie entweder weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten.
 

Anlageverzeichnis - Abschreibung
Eine Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip sind Anschaffungen, die dem Betrieb in der Ausübung der Geschäftstätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dienen sollen und mehr als EUR 400 netto kosten. Diese müssen auf eine bestimmte Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden, d.h. ihr Wert wird auf mehrere Jahre gewinnmindernd "verteilt".
 
Der steuerrechtlich zu ermittelnde und als Betriebsausgabe abzugsfähige Wertverlust wird Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt. Dazu gibt es eine Norm an Abschreibungszeiten, auf die diese Anschaffungen aufgeteilt werden:
  • Autos: 8 Jahre
  • Computer: 3 Jahre
  • Büromöbel: 8 Jahre
  • Büromaschinen: 5 Jahre
  • Werkmaschinen: 5 bis 10 Jahre (je nach Betrieb und Nutzungsart)

  

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Abb. 3: Firmenautos werden über 8 Jahre abgeschrieben.

  

 

Quellen:

Roland, M. (Hrsg.): GEOGRAPHIE. Lehrbrief 9, Dr. Roland GmbH, Auflage 7/2015, Wien
Hampl, Julia/Kassarnig, Sabine/Paradeiser, Andreas: Betriebswirtschaft & Rechnungswesen. Text- und Übungsbuch, Dr. Roland GmbH, Auflage 9/2014, Wien
https://pixabay.com/de/mediziner-krankenhaus-labor-563425/ (28.7.2016) 
https://pixabay.com/de/bmw-auto-technologie-gestaltung-1368280/ (22.7.2016)