Theorie:

Unter der Rechtsform eines Unternehmens versteht man jene rechtlichen Regelungen, mit denen die Kapital- und Gewinnbeteiligung sowie die sonstigen Rechte und Pflichten des Unternehmens definiert werden.

Es gibt zahlreiche Formen, mit denen man die juristische "Hülle" eines Betriebes gestalten kann. Die Entscheidung, welche Rechtsform im konkreten Fall bevorzugt werden sollte, hängt von vielerlei Faktoren ab, ist aber von großer Wichtigkeit hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer.
  
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Abb. 1: Je nach Anforderungen sollte die richtige Rechtsform gewählt werden.
 
Grundbegriffe
Die Wahl einer Rechtsform berührt verschiedenste Punkte, die hier kurz erläutert werden:  
 
Haftung
Darunter versteht man Einstehen der Unternehmenseigentümer und -eigentümerinnen für die Schulden des Unternehmens. Es wird zwischen beschränkter und unbeschränkter Haftung unterschieden.
  • Unbeschränkte Haftung: Hier haften Unternehmende mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens.
  • Beschränkte Haftung: Hier müssen Unternehmende nur in der Höhe ihrer Kapitaleinlage (d.h. mit der vereinbarten Summe ihrer Beteiligung) für die Schulden der Gesellschaft geradestehen.
  
Leitungsbefugnis
Damit wird festgelegt, wer berechtigt ist, innerhalb des Unternehmens Entscheidungen zu treffen (Geschäftsführung) oder für das Unternehmen nach außen hin aufzutreten (Vertretung).

Gesellschafterinnen und Gesellschafter ohne Leitungsbefugnis haben ein Kontrollrecht (z. B. durch Einsicht in die Geschäftsbücher oder durch Mitbestimmung im Rahmen des Jahresabschlusses).
  
Erfolgsbeteiligung
Darunter versteht man die Beteiligung am Gewinn oder Verlust.
  
Finanzierung
Sie bezeichnet die verschiedenen Möglichkeiten und Formen der Kapitalaufbringung.
  
Steuerbelastung
Dieses Entscheidungskriterium ist zumindest in Österreich nur von untergeordneter Bedeutung, da bei der derzeitigen steuerlichen Situation keine wesentlichen Unterschiede in der steuerlichen Belastung der verschiedenen Rechtsformen festzustellen sind.
  
Aufwendungen der Rechtsform
Die Führung von Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG) verursacht auf Grund juristischer Formvorschriften höhere Kosten als Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.

Diese Mehrbelastung der Kapitalgesellschaften ergibt sich u. a. aus den Kosten für umfangreichere Gesellschaftsverträge oder die jährlichen Gesellschaftsversammlungen oder für die vorgeschriebenen Bilanzprüfungen.

Publizitätszwang
Darunter versteht man die Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Betriebsgeschehen. Bei großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und bei Aktiengesellschaften muss beispielsweise die Bilanz (und somit der erzielte Gewinn bzw. Verlust) veröffentlicht werden, was nicht allen Unternehmenden immer angenehm ist. Bei allen anderen Unternehmen haben Außenstehende hingegen kein Einblicksrecht.
 
Überblick

Grundsätzlich können folgende Formen unterschieden werden:

  • Einzelunternehmen, Gesellschaften und Genossenschaften
  • Bei Gesellschaften: Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
  • Private und öffentliche Unternehmen
 
Einzelunternehmen

Darunter versteht man ein von einer einzelnen Person geführtes Unternehmen. Der Name von Inhaberin oder Inhaber (oft gleichzeitig die Person, die das Unternehmen gegründet hat) ist zumeist auch der Name der Firma. Die Leitung des Unternehmens und die volle Verantwortung für die Betriebsführung liegen also bei einer einzelnen Person; diese stellt zumeist auch das nötige Kapital zur Verfügung.

Von großer Bedeutung ist, dass Inhaberin oder Inhaber mit ihrem ganzen Vermögen haften, also unbeschränkt - dafür steht ihnen aber auch der Gewinn des Unternehmens alleine zu. Die Rechtsform des Einzelunternehmens eignet sich besonders für kleinere Handels- oder Handwerksbetriebe mit relativ geringem Kapitalbedarf.

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Abb. 2: Personen mit Einzelunternehmen haften unbeschränkt, dafür gehört ihnen der gesamte Gewinn.
 
Genossenschaften

Diese umfassen eine von vornherein nicht fest abgegrenzte Zahl von Personen, die sich zur gegenseitigen wirtschaftlichen Förderung zusammenschließen. Hauptziel ist daher nicht die Erzielung eines möglichst hohen Gewinns, sondern das Verschaffen des bestmöglichen Nutzens für die Mitglieder.

Genossenschaften weisen u. a. folgende Eigenschaften auf:

Die Genossenschaft ist, so wie die AG und die GmbH, eine juristische Person: die Haftung der Genossenschaftsmitglieder ist daher meist auf ihren jeweiligen Geschäftsanteil (sowie eine eventuell vereinbarte Nachschusspflicht) beschränkt.

Hauptziel ist nicht - wie bereits erwähnt - die unmittelbare Gewinnerzielung, sondern die sonstige Förderung der Mitglieder: durch Zusammenschluss zu Genossenschaften versuchen Kleinbetriebe und Konsumierende, sich die Vorteile eines Großbetriebes zu verschaffen - den Gewinn erzielt aber nicht die Genossenschaft selbst, sondern das Mitglied der Genossenschaft.

  

Die häufigsten Arten von Genossenschaften sind:

  • Konsumgenossenschaften: Hier kommt es zum Zusammenschluss Konsumierender zum möglichst preisgünstigen Erwerb von Gütern des täglichen Bedarfs (z.B. der 1995 aufgelöste "Konsum").
  • Produktivgenossenschaften: Dieser Genossenschaftstyp dient dem gemeinsamen Erwerb und Gebrauch von Produktionsmitteln (z. B. Traktoren, Silos, Molkereien); er kommt überwiegend in der Landwirtschaft vor.
  • Kreditgenossenschaften: Sie nimmt die Spargelder ihrer Mitglieder an und leitet sie beispielsweise an die "Raiffeisenkassen" weiter.

  

Öffentliche Unternehmen

Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Land, Gemeinde) führen Unternehmen nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen. Befanden sich diese Unternehmen früher in privater Hand, so bezeichnet man sie als "Verstaatlichte Unternehmungen".

Je nachdem, welche öffentliche Körperschaft ein Unternehmen führt, sprechen wir von Staatsunternehmen (in Österreich: Bundesunternehmen), Landesunternehmen oder Gemeindeunternehmen (bei Städten: Kommunale Unternehmen). 
  
 
 
 
Quellen:
Roland, M. (Hrsg.): GEOGRAPHIE. Lehrbrief 9, Dr. Roland GmbH, Auflage 7/2015, Wien
https://pixabay.com/de/gesetz-symbol-recht-paragraf-447487/ (21.7.2016)
https://pixabay.com/de/geld-beutel-gewinn-gold-münzen-40603/ (21.7.2016)