Theorie:
Neben dem im letzten Kapitel schon vorgestellten Arbeitsverhältnis gibt es auch andere Beschäftigungsformen, immer häufiger in der Praxis sind auch freie Dienstnehmende. Im Folgenden werden die wichtigsten Merkmale gegenübergestellt.
ARBEITSVERHÄLTNIS - Arbeitende und Angestellte
Unter einem Arbeitsverhältnis versteht man die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden - ein privatrechtlicher Vertrag, der "Arbeitsvertrag" oder auch "Dienstvertrag" genannt wird.
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist, wer seine Arbeitskraft in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Es handelt sich also um eine Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängkeit.
- Weisungsgebundenheit,
- Bindung an Arbeitszeiten und
- Einordnung in eine betriebliche Ablauforganisation.
Man unterscheidet Angestellte und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter, wobei diese Trennung zunehmend weniger bedeutend ist, da die beiden Gruppen rechtlich sukzessive gleichgestellt werden. Angestellte sind allerdings immer noch etwas besser gestellt, was etwa Kündigungsfristen oder die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall betrifft.
Abb.1: Angestellte sind noch immer etwas besser gestellt als Arbeitende.
FREIER DIENSTVERTRAG
Dieser liegt vor, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, für eine andere Person (= Auftraggeberin oder Auftraggeber) seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben.
Diese persönliche Unabhängigkeit besteht vor allem darin, dass keine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort und keine Kontrolle durch Auftraggeberin bzw. Auftraggeber gegeben ist. Möglich ist auch die Vereinbarung, dass sich freie Dienstnehmende vertreten lassen können.
Freie Dienstnehmende haben keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z. B. keinen Anspruch auf Urlaub, Krankenentgelt, Abfertigung etc.). Sehr wohl ist aber eine Kündigungsfrist einzuhalten. Die Auftraggebenden haben die freien Dienstnehmenden bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung anzumelden.
Diese persönliche Unabhängigkeit besteht vor allem darin, dass keine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort und keine Kontrolle durch Auftraggeberin bzw. Auftraggeber gegeben ist. Möglich ist auch die Vereinbarung, dass sich freie Dienstnehmende vertreten lassen können.
Freie Dienstnehmende haben keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z. B. keinen Anspruch auf Urlaub, Krankenentgelt, Abfertigung etc.). Sehr wohl ist aber eine Kündigungsfrist einzuhalten. Die Auftraggebenden haben die freien Dienstnehmenden bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung anzumelden.
Abb. 2: Freie Dienstnehmende sind nicht an einen Arbeitsort gebunden.
LEHRLINGE
Lehrlinge werden auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines Lehrberufs fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet. Es handelt sich somit um ein spezielles Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis. Es besteht Berufsschulpflicht.
Die Entlohnung erfolgt als "Lehrlingsentschädigung" laut dem in der jeweiligen Branche anzuwendenden Kollektivvertrag.
Entgelt
Das Arbeitsentgelt ist jene Leistung, in der Regel ein Geldbetrag, die Arbeitgebende einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund eines zwischen den beiden geschlossenen Arbeitsvertrages schulden. Historisch und umgangssprachlich werden zwei Formen des Entgelts unterschieden:
- das Gehalt von Angestellten und
- der Lohn von Arbeitenden.
In der Gesetzgebung ist diese Unterscheidung aufgegeben; es wird heute nur noch vom Entgelt gesprochen.
Abb. 3: Neben "Entgelt" sind noch weitere Begriffe für unterschiedliche Berufsgruppen in Verwendung.
Daneben sind noch eine Anzahl weiterer Begriffe in Verwendung; die wichtigsten sind:
- Besoldung oder Bezüge (Preis für die Dienstleistung von Beamtinnen und Beamten nach dem dort geltenden Alimentationsprinzip.)
- Sold (Preis für die Arbeit von Militärangehörigen oder Zivildienstleistenden.)
- Honorar (Preis für die Arbeit freier Mitarbeitender, Dozentinnen und Dozenten, Autorinnen und Autoren, Gutachterinnen und Gutachter, Ärztinnen oder Ärzte oder Architektinnen und Architekten.)
- Gebühren (Preis für die Arbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren sowie freiberuflicher Architektinnen und Architekten oder Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß der jeweiligen Gebührenordnung.)
- Provision (Preis für die Arbeit selbstständiger Handelsvertrender.)
- Gage (Künstler).
- Lehrlingsentschädigung (siehe oben).
Quellen:
Roland, M. (Hrsg.): GEOGRAPHIE. Lehrbrief 9, Dr. Roland GmbH, Auflage 7/2015, Wien
https://pixabay.com/de/büro-start-geschäft-home-office-594132/ (29.7.2016)
https://pixabay.com/de/mac-freelancer-macintosh-macbook-459196/ (29.7.2016)
https://pixabay.com/de/hände-anzug-euro-münze-schein-462298/ (29.8.2016)