Theorie:

Das österreichische Arbeitsrecht ist ein Sonderprivatrecht, nämlich das der unselbständig Erwerbstätigen (also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer). Es besteht aus dem Arbeitsvertragsrecht, dem Arbeitsverfassungsrecht und dem Arbeitsschutz.
 
Grundlagen
Das österreichische Arbeitsrecht ist in eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsquellen aufgegliedert, die nicht nur hinsichtlich ihres Geltungsbereiches unterschiedlich sind, sondern auch in ihrer Beziehung zueinander unterschiedlich ausgestaltet sind.

Mit anderen Worten: Es gibt (österreichische) Rechtsquellen, die im Stufenbau der Rechtsquellen "höher" angesiedelt sind als andere. Darüber hinaus sind auch die Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts beachtlich.
  
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Abb. 1: Das Europarecht ist im Stufenbau der österreichischen Arbeitsrechtsordnung ganz oben angesiedelt.
  
  
Für die Geltung des Arbeitsrechts gilt folgender Stufenbau:

  1. Europarecht
  2. Verfassungsrecht
  3. Zwingendes Gesetzesrecht
  4. Verordnung
  5. Kollektivvertrag, Satzung
  6. Betriebsvereinbarung
  7. Arbeitsvertrag
  8. Dispositives Gesetzesrecht
  9. Weisung des Arbeitgebers
     
  10.  

 
Im Verhältnis der Rechtsquellen zueinander gilt das Günstigkeitsprinzip: das bedeutet, dass die Regelungen des Kollektivvertrags, der Betriebsvereinbarungen und der Einzelarbeitsverträge jeweils nur zur Anwendung kommen, wenn sie für die Arbeitnehmenden günstiger sind als die Bestimmungen der übergeordneten Rechtsquellen.
  
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Abb. 2: Günstigkeitsprinzip: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nur bessergestellt werden
  
 
Arbeitsverhältnis
  
BEGRIFF DES ARBEITNEHMERS

Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen (schuldrechtlichen) Vertrages einem anderen (dem Arbeitgeber) in persönlicher Abhängigkeit (also weisungsgebunden) zur Dienstleistung verpflichtet ist. Ein Arbeitsverhältnis liegt vor allem dann vor, wenn folgende Tatsachen gegeben sind:

  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist in das Unternehmen, den Betrieb oder allgemein in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert und nimmt dort eine bestimmte Position ein.
  • Die Arbeitnehmenden können grundsätzlich nicht frei darüber entscheiden, wann welche Aufgabe erledigt wird; vielmehr sind sie bezüglich Arbeitsart und Arbeitsabfolge an die Weisungen von Abeitgeberin oder Arbeitgeber gebunden.
  • Sie sind in Bezug auf die Arbeitszeit gebunden.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer schuldet die Erbringung der Arbeitsleistung in seiner eigenen Person (persönliche Arbeitspflicht), darf sich also grundsätzlich nicht vertreten lassen.
  • Die Arbeitnehmenden schulden keinen Arbeitserfolg, sondern immer nur ein Bemühen um den Erfolg.
     
     
     
     
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BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
 
1. Die einvernehmliche Beendigung (Aufhebungsvertrag): Die Parteien des Arbeitsvertrages können jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen einen Arbeitsvertrag beenden.
 
2. Die Kündigung: Die Kündigung kann von einem der Vertragspartner erklärt werden und ist auf die Rechtsfolge gerichtet, das bestehende Verhältnis sofort oder nach Ablauf einer bestimmten Frist (Kündigungsfrist) und/oder zu einem bestimmten Termin (Kündigungstermin) zu beenden.
 
3. Die einseitige vorzeitige Auflösung: Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar erscheinen lässt, kann das Dauerschuldverhältnis einseitig fristlos (also ohne Einhaltung der im Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist) aufgelöst werden. Erfolgt diese Auflösung seitens des Arbeitgebenden, so nennt man sie Entlassung. Diese setzt zum Unterschied von der Kündigung eine Begründung voraus. Die Auflösung seitens des Arbeitnehmenden wird Austritt genannt.
  
  
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Abb. 3: Die einseitige Auflösung vonseiten des Arbeitgebenden heißt Entlassung.

  

Kollektives Arbeitsrecht


BETRIEBSRAT

Der Betriebsrat ist das zentrale Vertretungsorgan der Belegschaft. Ihm kommt in erster Linie die Aufgabe zu, die der Belegschaft vom Gesetz verliehenen Befugnisse gegenüber den Betriebsinhabenden auszuüben. Die Bestellung des Betriebsrates erfolgt aufgrund einer Wahl durch die Belegschaft. Die gewöhnliche Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt 4 Jahre.

KOLLEKTIVVERTRAG
Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen Interessensvertretungen der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden schriftlich abgeschlossen werden. Sie regeln die Arbeitsbedingungen (Mindestentgelte, Sonderzahlungen, Arbeitszeit, Kündigungsfristen) für ganze Branchen, die dann durch jeweils einen Kollektivvertrag vertreten sind.

Hauptzweck des Kollektivvertragsrechts ist die Überwindung der typischen Ungleichgewichtssituation zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sowie die Herstellung der inneren Vertragsgerechtigkeit durch Anerkennung einer unmittelbar verbindlichen Wirkung von ausgehandelten Vereinbarungen über Arbeitsbedingungen.

ARBEITSKAMPF
Darunter versteht man die planmäßige Störung des Arbeitsfriedens durch kollektive Maßnahmen, mit denen Druck zur Erreichung eines bestimmten Zieles ausgeübt werden soll.  

  • Streik: Das ist der planmäßige, zweckgerichtete Entzug der Arbeitskraft durch alle oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Beteiligt sind die Streikenden und der (die) Bestreikte(n).
  • Aussperrung: Darunter versteht man den planmäßigen, zweckgerichteten Entzug von Arbeit und Verdienst für eine Mehrzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber.
  
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Abb. 4: Unter Streik versteht man den planmäßigen Entzug der Arbeitskraft.
 
 
  
  
  
Quellen:
 
Roland, M. (Hrsg.): GEOGRAPHIE. Lehrbrief 9, Dr. Roland GmbH, Auflage 7/2015, Wien
https://pixabay.com/de/europa-europäischen-union-flagge-155191/ (29.8.2016)
https://pixabay.com/de/pfeile-growth-hacking-hand-daumen-1229853/ (Ausschnitt; 29.8.2016)
https://pixabay.com/de/mann-gesicht-comic-sprechblase-110307/ (29.8.2016)
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Wga_rally_-_ave_stars_-_crossing_street.JPG (29.8.2016)