Theorie:
Mit anderen Worten: Es gibt (österreichische) Rechtsquellen, die im Stufenbau der Rechtsquellen "höher" angesiedelt sind als andere. Darüber hinaus sind auch die Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts beachtlich.
- Europarecht
- Verfassungsrecht
- Zwingendes Gesetzesrecht
- Verordnung
- Kollektivvertrag, Satzung
- Betriebsvereinbarung
- Arbeitsvertrag
- Dispositives Gesetzesrecht
- Weisung des Arbeitgebers
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen (schuldrechtlichen) Vertrages einem anderen (dem Arbeitgeber) in persönlicher Abhängigkeit (also weisungsgebunden) zur Dienstleistung verpflichtet ist. Ein Arbeitsverhältnis liegt vor allem dann vor, wenn folgende Tatsachen gegeben sind:
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist in das Unternehmen, den Betrieb oder allgemein in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert und nimmt dort eine bestimmte Position ein.
- Die Arbeitnehmenden können grundsätzlich nicht frei darüber entscheiden, wann welche Aufgabe erledigt wird; vielmehr sind sie bezüglich Arbeitsart und Arbeitsabfolge an die Weisungen von Abeitgeberin oder Arbeitgeber gebunden.
- Sie sind in Bezug auf die Arbeitszeit gebunden.
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer schuldet die Erbringung der Arbeitsleistung in seiner eigenen Person (persönliche Arbeitspflicht), darf sich also grundsätzlich nicht vertreten lassen.
- Die Arbeitnehmenden schulden keinen Arbeitserfolg, sondern immer nur ein Bemühen um den Erfolg.
BETRIEBSRAT
Der Betriebsrat ist das zentrale Vertretungsorgan der Belegschaft. Ihm kommt in erster Linie die Aufgabe zu, die der Belegschaft vom Gesetz verliehenen Befugnisse gegenüber den Betriebsinhabenden auszuüben. Die Bestellung des Betriebsrates erfolgt aufgrund einer Wahl durch die Belegschaft. Die gewöhnliche Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt 4 Jahre.
KOLLEKTIVVERTRAG
Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen Interessensvertretungen der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden schriftlich abgeschlossen werden. Sie regeln die Arbeitsbedingungen (Mindestentgelte, Sonderzahlungen, Arbeitszeit, Kündigungsfristen) für ganze Branchen, die dann durch jeweils einen Kollektivvertrag vertreten sind.
Hauptzweck des Kollektivvertragsrechts ist die Überwindung der typischen Ungleichgewichtssituation zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sowie die Herstellung der inneren Vertragsgerechtigkeit durch Anerkennung einer unmittelbar verbindlichen Wirkung von ausgehandelten Vereinbarungen über Arbeitsbedingungen.
ARBEITSKAMPF
Darunter versteht man die planmäßige Störung des Arbeitsfriedens durch kollektive Maßnahmen, mit denen Druck zur Erreichung eines bestimmten Zieles ausgeübt werden soll.
- Streik: Das ist der planmäßige, zweckgerichtete Entzug der Arbeitskraft durch alle oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Beteiligt sind die Streikenden und der (die) Bestreikte(n).
- Aussperrung: Darunter versteht man den planmäßigen, zweckgerichteten Entzug von Arbeit und Verdienst für eine Mehrzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber.